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Entscheidungen

 

Die unten ausgeführten Entscheidungen sind sorgfältig erstellt worden. Haftung und Gewährleistung sind trotzdem auszuschließen, da sich die Rechtsprechung wandelt und jeder Fall gesondert betrachtet werden muss.

Arbeitsrecht

Mindestlohn muss sich rechnerisch pro Stunde ergeben (BAG 5 AZR 135/16)

Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.05.2016 entschieden, dass der Mindestlohn nicht tatsächlich für jede geleistete Arbeitsstunde bezahlt werden muss, sondern dass es ausreicht, sofern sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit € 8,50 brutto je Zeitstunde unter Einbeziehung auch von Lohnzuschlägen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld rein rechnerisch ergibt. Entscheidend ist aber, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden. Diese Zahlungen müssen ferner zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Sofern damit z. B. erbrachte oder zukünftige Betriebstreue entlohnt werden soll, können die Zahlungen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Die Zuschläge für die Nachtarbeit sind allerdings auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen.

Urlaubsanspruch in Elternzeit (BAG 9 AZR 362/18)

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil v. 19.3.2019 – 9 AZR 362/18 entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch zwar grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht. Er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.

Aufhebungsvertrag (BAG 6 AZR75/18)

Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat (Urteil vom 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18).

Familienrecht

Kinderbetreuungskosten

Entsprechend des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2017 – XII ZB 55/1 stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist, wenn die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden. Kindergartenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung Mehrbedarf, da der erzieherische Zweck beim Besuch des Kindergartens im Vordergrund steht. Die Kosten für die Verpflegung in der Einrichtung stellen unstreitig keinen Mehrbedarf dar.

Trennungsunterhalt (BGH XII ZB 358/19)

Der Bundesgerichtshof hat am 19.02.2020 entschieden, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht voraussetzt, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

Unterhalt bei zwei berechtigten Frauen (BGH XII ZB 258/13)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 entschieden, dass bei der Unterhaltsberechnung des geschiedenen Ehegattens, solange er nach § 1609 BGB vorrangig sei, der neue Partner bei der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen ist.

Der Splittingvorteil einer neuen Ehe bleibt allerdings bei der Berechnung des Unterhalts für den geschieden Partner unberücksichtigt. Wird der Familienzuschlag bei einem Beamten sowohl wegen der Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Frau bezahlt, als auch wegen der bestehenden Ehe, ist dieser Zuschlag bei der Unterhaltsberechnung des nachehelichen Unterhalts nur hälftig zu berücksichtigen.

Sofern zu dem geschiedenen Unterhaltsberechtigtem noch ein neuer gleichrangiger unterhaltsberechtigter Partner hinzukommt, führt dies regelmäßig zu einem relativen Mangelfall, d.h. dem Unterhaltspflichtigem und dem neuen Unterhaltsberechtigtem verblieben deutlich weniger als dem geschiedenem Partner. Der BGH hat in seiner Entscheidung nicht beanstandet, dass der Tatrichter dieser wechselseitigen Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens aller Beteiligten Rechnung trägt.

Das gesamte Einkommen aller Beteiligte ist daher zu berücksichtigen, insbesondere der Splittingvorteil, Familienzuschlag und das Elterngeld mit Ausnahme des Sockelbetrags in Höhe von € 300,00. Ein eventuell bestehender hypothetischer Kindesunterhaltsanspruch (für das beim Vater lebende Kind) ist hierbei vorweg in Abzug zu bringen.

Im Fall der Unterhaltskonkurrenz zwischen geschiedenem und neuem Ehegatten ist darauf abzustellen, ob der Neue „im Fall der Scheidung“ trotz Betreuung eines Kindes verpflichtet wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres hat der betreuende Elternteil sich frei zu entscheiden, ob er sein Kind selbst erzieht oder Bertreuungsmöglichkeiten wahrnimmt. In diesem Zeitraum besteht keine Erwerbsobliegenheit.

Elternunterhalt (BGH XII ZB 607/12)

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung am 12.02.2014, Az.: XII ZB 607/12, entschieden, dass der Elternunterhalt trotz einseitigem Kontaktabbruchs des unterhaltsberechtigten Vaters gegenüber seinem volljährigem Sohn grundsätzlich gezahlt werden muss. Der Unterhaltsanspruch sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht allein deshalb verwirkt, weil der Vater nach Volljährigkeit des Sohnes den Kontakt zu diesem abgebrochen habe. Da sich der Vater in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert habe, habe er in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stelle wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führe aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Die Errichtung eines Testaments, in dem das Kind enterbt wird, stelle keine derartige Verfehlung dar, sondern sei das Recht des Vaters auf Testierfreiheit.

Patientenverfügung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2018 – XII ZB 107/18

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Die Patientenverfügung ist in so einem Fall bindend. Die Gerichte haben die Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen.
Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Mietrecht

Nebenkostenvereinbarung

Sofern als Nebenkosten nur Warmwasser und Heizkosten laut Mietvertrag abgerechnet werden dürfen, kann ein neuer Eigentümer, der den Mietvertrag übernimmt, nicht einfach in einer Vereinbarung zum Mietvertrag eine zusätzliche Betriebskostenvorauszahlung ohne nähere Ausführungen aufnehmen. Die umzulegenden Nebenkosten müssen konkret angegeben oder zumindest eindeutig bestimmbar bezeichnet sein. Umlegungsvereinbarungen sind zulasten des Vermieters eng auszulegen. Nach OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 109 ist es bei einer Umlegungsvereinbarung nicht ausreichend, wenn ausgeführt ist, dass sämtliche anfallenden Nebenkosten/Betriebskosten anteilig zulasten des Mieters gehen. Die Beweislast für das Zustandekommen der Vereinbarung trifft den Vermieter.