08121 - 98 97 144 kontakt@kanzlei-studt.de

Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht

Patientenverfügung

Unter einer Patientenverfügung versteht man nach § 1901 a BGB die schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Auf diese Weise können Sie zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind, Einfluss auf eine spätere ärztliche Behandlung nehmen und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person bevollmächtigen, im Falle bestimmter Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für Sie zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle von Ihnen. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.